ALLGEMEINE   
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der 

CSE Clean Solution GmbH, FN 320161a 
Salzachtalstraße 86
5400 Hallein 

in der Folge "Lieferantin" genannt: 

I. Allgemeines 

1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes bzw. jeden Geschäftsabschlusses, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferantin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts- bzw. Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch dann, wenn der Geschäftspartner der Lieferantin auf seine eigenen Geschäftsbedingungen verweist und von der Lieferantin nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners verpflichten die Lieferantin somit auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht. 

2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Lieferantin dies schriftlich bestätigt. 

3. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Lieferantin, in welcher Form auch immer (Brief, e-mail, Fax, etc.). Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Mündliche Absprachen und Angebote, die nicht ausdrücklich bestätigt werden, sind unverbindlich. Die Angebote der Lieferantin sind freibleibend. 

II. Lieferbedingungen 

1. Die von der Lieferantin bekannt gegebenen Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird . Die Lieferantin wird sich bemühen, die Aufträge bzw. Bestellungen so rasch als möglich abzuwickeln und zu versenden. Wird der Liefertermin um ein mehrfaches überschritten, so hat der Geschäftspartner das Recht, unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzugs seitens der Lieferantin ist ausgeschlossen. Beiden Parteien steht jedoch 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ein Kündigungsrecht zu. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen tritt Lieferverzug nicht ein. Umstände, die die Lieferung unmöglich machen und die nicht in der Sphäre der Lieferantin liegen, entbinden die Lieferantin für die Dauer der Behinderung von der vereinbarten Lieferfrist. 

2. Die Lieferantin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

III. Gefahrübergang 

1. Die Gefahr geht auf den Geschäftspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende befugte Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Lieferantin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Lieferantin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner über. Nach erfolgter Bestellung ist die Lieferantin berechtigt, die bestellte Ware auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners bei sich oder einem hiezu gewerbsmäßig befugten Dritten zu lagern. 

IV. Preise 

1. Die Preise verstehen sich in EURO ohne Skonto oder sonstigen Nachlass inklusive Verpackung rein netto. 

2. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Lieferantin genannten Preis. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert verrechnet. Bei vom Geschäftspartner ausdrücklich als dringend bezeichnenden Aufträgen können erforderliche Überstunden oder dadurch entstehende Mehrkosten gesondert verrechnet werden. 

3. Die Lieferantin verkauft die Vertragsprodukte ausschließlich zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise.  Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung bzw. Bereitstellung gültigen Preise der Lieferantin. 

V. Zahlungsbedingungen 

1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung durch Lieferung per Nachnahme, Barzahlung, Kreditkarte oder Banküberweisung. Banküberweisungen haben auf das Geschäftskonto der Lieferantin zu erfolgen und gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf diesem Konto als geleistet. Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners. 

2. Die Lieferantin ist berechtigt, trotz anderslautender Widmung des Geschäftspartners, Zahlungen zuerst auf allfällige ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Bei Zahlungsverzug gelten 12 % p. A. Verzugszinsen ab Fälligkeit als vereinbart. 

3. Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Lieferantin ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. 

VI. Gewährleistung 

1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefert die Lieferantin nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Geschäftspartners - insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden - Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. 

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 933 ABGB 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen für das Produkt nicht befolgt, eigenmächtige Änderungen oder sonstige Manipulationen am Produkt vorgenommen, Teile ausgetauscht etc., die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. 

3. Der Lieferantin sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Lieferantin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung befinden, möglichst unter Verwendung der Originalverpackung kostenfrei an die Lieferantin zu senden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistung gegenüber der Lieferantin aus. 

4. Schlägt die (mehrfache) Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Nachfrist erneut fehl, kann der Geschäftspartner nach seiner Wahl Preisminderung oder Wandlung des Vertrages verlangen. 

5. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleiß- und Gebrauchtteile, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden. 

6. Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin stehen nur dem unmittelbaren Geschäftspartner zu. Sie sind nur mit vorheriger Zustimmung der Lieferantin abtretbar. 

Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für Waren und Leistungen der Lieferantin und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Allfällige Aus- und Einbaukosten werden von der Lieferantin nicht übernommen. 

VII. Haftungsbeschränkung 

1. Die Lieferantin haftet - soweit gesetzlich zulässig - nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit ihrerseits oder ihr zurechenbarer Dritte verursacht worden sind. Es sind daher Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung sowohl gegen die Lieferantin als auch gegen deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Gegenüber Kaufleuten wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

2. Soweit zulässig werden auch sämtliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen. 

VIII. Rücktritt (nur für Verbraucher) 

Gemäß § 5e KSchG können Besteller, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, binnen einer Frist von sieben Werktagen von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag (oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung) zurücktreten. Die Frist beginnt mit Eingang der Ware beim Verbraucher zu laufen. Samstage gelten nicht als Werktage. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der First abgesendet wird. 


IX. Eigentumsvorbehalt 

1. Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung und Abdeckung sämtlicher sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten wie insbesondere auch Zinsen, Kosen und Gebühren Eigentum der Lieferantin. 

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Geschäftspartner berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Bezahlung zu veräußern. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, aus dem Erlös vorrangig die Forderung der Lieferantin zu befriedigen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Hinsichtlich aller Forderungen, die im Zusammenhang mit der Ware entstehen bzw. entstanden sind, hat die Lieferantin ein Zurückbehaltungsrecht. Darüber hinaus hat die Lieferantin für sämtliche Forderungen gegenüber dem Geschäftspartner ein Pfandrecht an der Ware. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Geschäftspartner bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Lieferantin ab. 

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Geschäftspartner auf das Eigentum der Lieferantin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Geschäftspartner. 

4. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Lieferantin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum der Lieferantin an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Lieferantin übergeht. Der Geschäftspartner verwahrt das (Mit-) Eigentum der Lieferantin unentgeltlich. 

X. Rücksendung 

Rücksendungen gelieferter Ware oder Warenteile dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der Lieferantin erfolgen. Rücksendungen aufgrund der vorhergehenden Vertragsbestimmung werden nur in Originalverpackung und einwandfreiem Zustand akzeptiert. 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferantin und ihren Geschäftspartnern gilt ausdrücklich Österreichisches Recht als vereinbart. 

2. Als Erfüllungsort für alle Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ergeben, wird ausdrücklich die Zuständigkeit des in der Stadt Salzburg sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. 

3. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder einzelne Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 

Tel.: +43(0)6245–75 642-0

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